Eine Besonderheit beim ElterngeldPlus ist der Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus
Eine Besonderheit beim ElterngeldPlus ist der Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig in vier auf einander folgenden Monaten monatlich durchschnittlich 25 bis 30 Wochenstunden, so erhält jedes Elternteil für vier weitere Monatsbeiträge Elterngeld Plus. Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem Elterngeld Plus-Monat. Durch diese Regelung soll die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben in der Familie gefördert werden und Frauen gleichzeitig eine frühere Rückkehr in den Beruf ermöglicht werden.
Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Anspruch für beide Elternteile. Ein Mehrfachbezug ist nicht möglich. Erfüllen Eltern mehrmals die Voraussetzungen zum Erhalt des Partnerschaftsbonus, so werden die vier Partnerschaftsmonate trotzdem nur einmal gewährt. Partnerschaftsbonusmonate sind immer ElterngeldPlus Monate.
Die Partnerschaftsbonusmonate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus Bezug in Anspruch genommen werden. Es darf jedoch nach dem 15. Lebensmonat des Kindes keine zeitliche Lücke ohne Bezug von Elterngeld geben und die Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Reduziert beispielsweise der Vater nicht seine Arbeitszeit und sei es auch nur in einem der vier aufeinanderfolgenden Monate, so werden die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Partnerschaftsbonus:
Einen Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate haben Mütter und Väter, die
• ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
• eine Erwerbstätigkeit von 25 bis 30 Wochenstunden ausüben
• mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
• ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben
• die genannten Voraussetzungen für die Dauer von vier aufeinanderfolgenden Monaten erfüllen
Beide Elternteile müssen den Partnerschaftsbonus beantragen und beide müssen für mindestens vier Monate eine Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nachweisen. Diese vier Monate können auch die Partnerschaftsbonusmonate sein. Darüber hinaus müssen die Partnerschaftsbonusmonate unmittelbar an den Elterngeld(Plus) Bezug anschließen. Sie sollten, müssen aber nicht mit der Elternzeit verknüpft sein. Werden die Partnerschaftsbonusmonate mitten im Elterngeldbezug genommen, dann schließen sich weitere Elterngeld(Plus) Monate an.
Wichtig: Beide Elternteile müssen die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt. Arbeitet beispielsweise ein Elternteil im Monatsdurchschnitt mehr als 30 Wochenstunden, so kann dies dazu führen, dass der durch den Elterngeldbescheid festgesetzte Anspruch für beide aufgehoben wird. In diesem Fall wären sogar Rückforderungen für bereits ausgezahlte Partnerschaftsbonusbeträge denkbar.

Verteilung der Elterngeldmonate auf die Eltern
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und die Partnerschaftsmonate sind untereinander kombinierbar. Welche Gestaltung der Elternzeit vorteilhaft ist, hängt von den jeweiligen Lebensumständen, den Möglichkeiten der Kinderbetreuung sowie den finanziellen Rahmenbedingungen ab. Eltern sollten sich dazu informieren und beraten lassen. Hilfen bietet z.B. der Elterngeldrechner auf der Internet Seite des Bundesfamilienministeriums www.bmfsfj.de.
Arbeiten beide Elternteile während der Elternzeit gleichzeitig in Teilzeit in einem Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie den sogenannten Partnerschaftsbonus zusätzlich oben drauf. In diesem Fall erhält jeder Elternteil weitere vier Monate Elterngeld Plus. Dieser Bonus wird auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.

Beispiel 1:
Die Mutter bezieht für die ersten sechs Monate Basiselterngeld. Der Vater bleibt gleich nach der Geburt auch zu Hause und bezieht Basiselterngeld, die sogenannten Partnermonate. Im siebten Lebensmonat steigt die Mutter mit 25 Wochenstunden wieder in den Beruf ein und beide Eltern beziehen den Partnerschaftsbonus in den Monaten sieben bis zehn. Der Vater arbeitet mit reduzierter Stundenzahl von 30 Stunden. Vom Monat elf bis 22 bezieht die Mutter ElterngeldPlus und arbeitet weiter in Teilzeit, während der Vater wieder in Vollzeit tätig ist.

Beispiel 2:
Vater und Mutter wollen sich die Betreuung ihres Sohnes partnerschaftlich teilen. Beide arbeiten gern, sie möchten den Kontakt zu Kollegen und Firma und den Anschluss an den Berufsalltag nicht verlieren. Die Betreuung ihres Sohnes teilen sie sich deshalb und steigen beide nach der Geburt bzw. Mutterschutz gleich wieder ein. Sie beantragen ElterngeldPlus und arbeiten für jeweils 14 Monate in Teilzeit. So haben sie insgesamt Anspruch auf 28 Monate ElterngeldPlus. 24 Monate Elterngeld plus vier Monate Partnerschaftsbonus. Diese ElterngeldPlus Monate können sie über den 14. Lebensmonat hinaus schieben, um so z.B. die Einschulung und die meist sehr kurzen Unterrichts Zeiten auffangen zu können.

Damit wird partnerschaftliche Kinderbetreuung möglich, Familien bleiben während einer Teilzeittätigkeit länger finanziell abgesichert und die Eltern können ihre beruflichen Ziele gleichzeitig weiterverfolgen.

Einführung eines Partnerschaftsbonus, auch für Alleinerziehende.
Dieser Bonus wird auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.

Regelungen für Alleinerziehende
Voraussetzungen für Alleinerziehende der Alleinsorge beziehungsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts wurden gestrichen
• Neuer Anknüpfungspunkt Voraussetzungen des steuerlichen
• Entlastungsbetrags nach § 24b EStG:
steuerliche Veranlagung nicht nach dem Ehegatten-Splitting-
Verfahren
• lebt allein mit Kind in Wohnung

Mehrlinge und Zwillingsgeburten
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben künftig nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld. Dies war auch schon vor dem 27. Juni 2013 der Fall. An diesem Tag hatte jedoch das Bundessozialgericht entschieden, dass Eltern bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Anspruch haben. Grund war die ungenaue Formulierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dies wird nun, zum Nachteil von Mehrlingseltern, korrigiert und im Gesetz klargestellt. Diese Regelung trat bereits zum 1.1.2015 in Kraft.

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