Tipps für Berufstätige vor der Babypause: Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus

Liebe Leserinnen,
vor dem ersten Kind kennen die meisten Paare das Elterngeld zwar aus den Nachrichten. Doch wann, wo und wie die Leistung beantragt werden muss, ist ihnen oft nicht bekannt. Ähnlich geht es vielen mit der Elternzeit. Denn kaum einer weiß, was in dem Antrag stehen muss. Damit Berufstätige einen Überblick bekommen, hier wichtige Informationen:

Elterngeld und Elternzeit: Was ist was?
Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat. Anspruch hat grundsätzlich jeder, der Nachwuchs bekommt. Das Thema Elternzeit beschäftigt dagegen nur angestellte Arbeitnehmer. Ihnen gibt der Gesetzgeber das Recht, nach der Geburt des Kindes ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen.

Wie hoch ist das Elterngeld?
Der Mindestbetrag beim Elterngeld liegt bei 300 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass die Eltern das Kind selbst betreuen und die Person, die Elterngeld bezieht, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. «Grundsätzlich ist das Elterngeld ein Einkommensersatz», erklärt Frauke Greven von der Spielraum-Projekt Vereinbarkeit GmbH. Bezugsberechtigte bekommen 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens, bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich.

Wie lange zahlt der Staat Elterngeld?
Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Bei Paaren sieht der Gesetzgeber eine Besonderheit vor: Sie bekommen die staatliche Leistung nur dann für 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen. Sprich: Setzt etwa nur die Mutter von ihrem Job aus, zahlt der Staat höchstens für 12 Monate Elterngeld. Nur wenn auch der Vater für mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt, bekommt das Paar die Leistung für 14 Monate.

Wo muss das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld muss bei der Elterngeldstelle beantragt werden. «Häufig ist die Elterngeldstelle bei den Jugendämtern angesiedelt», sagt Friedrun Bastkowski vom Berliner Verein Kobra, der Frauen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie berät. Das lässt sich leicht mit einem Anruf bei der Stadt oder auf der entsprechenden Homepage herausfinden. Für den Antrag müssen Eltern ein Formblatt ausfüllen.

Wann muss das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld können Mütter und Väter erst beantragen, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Dann muss der Antrag bei der Elterngeldstelle innerhalb von drei Monaten eingehen. Das Geld wird auch rückwirkend gezahlt.

Und wo und wann muss Elternzeit beantragt werden?
Elternzeit beantragen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber. «Der Antrag muss diesem spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen», sagt Bastkowski. Das bedeutet, dass Frauen ihren Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt einreichen müssen. Denn sie genießen acht Wochen nach der Geburt noch Mutterschutz. Wollen Väter unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen, müssen sie ihren Antrag sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.

Wie lange können Arbeitnehmer Elternzeit nehmen?
Vater und Mutter können ihr Arbeitsverhältnis jeweils für maximal drei Jahre ruhen lassen. In dieser Zeit können sie nur in Ausnahmesituationen - etwa im Fall einer Insolvenz - gekündigt werden. Bei der Beantragung der Elternzeit müssen sie sich festlegen, wie sie die Elternzeit gestalten wollen: So müssen sie dem Arbeitgeber etwa sagen, ob sie etwa zwei Jahre pausieren wollen oder nur eines und dann etwa Teilzeit arbeiten möchten. (dpa)

Weitere Links:
Info-Broschüre Eltern im Job zum Download (pdf)
Statistik zum Elterngeld zum Download (pdf)
Gesetz zu Elternzeit- und Elterngeld


Was ändert sich mit dem ElterngeldPlus?

Immer mehr junge Familien wünschen sich Zeit für die Familie, aber auch Zeit für den Beruf: Neun von zehn Frauen und Männern zwischen 20 und 39 Jahren finden, dass sich Mütter und Väter gemeinsam um ihre Kinder kümmern sollen.

Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus und zur Elternzeit, die für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten, knüpfen an diese Wünsche an. Das ElterngeldPlus unterstützt Eltern, die in Teilzeit arbeiten. Ob volle Auszeit vom Job, kleine, mittlere oder große Teilzeit - die neuen Regelungen bieten Müttern und Vätern eine Vielzahl von Möglichkeiten, Familie und Beruf miteinander zu verbinden und sich ihre Aufgaben partnerschaftlich zu teilen.

Der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums hilft dabei, die ersten Monate mit Kind gemeinsam zu planen - zeitlich und finanziell. Mit dem erweiterten Planer können Eltern jetzt ausprobieren, wie sie nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren, welche Verteilung für sie in Frage kommt und welcher Anspruch auf Elterngeld sich daraus ergibt.

Das neue Plus
Das bisherige Elterngeld wird derzeit für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Steigen Mütter oder Väter schon währenddessen in Teilzeit beruflich wieder ein, haben sie bislang dadurch einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren. Das ändert sich mit dem ElterngeldPlus: Künftig ist es für Eltern, die in Teilzeit arbeiten, möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu erhalten. Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.
Ergänzend gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Alleinerziehende können das neue ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen.

Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher 12 zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Elterngeldrechner jetzt mit neuem Planer online unter: www.familien-wegweiser.de

Broschüren zum ElterngeldPlus gibt es hier: ElterngeldPlus

Herzliche Grüße
 
Quelle: BMFSFJ, Münchener Merkur
 

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